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Technische Regel
ÖVE EN 1-4(§ 55)/1997
Issue date: 1997 11
Errichtung von Starkstromanlagen bis a.c. 1000 V und d.c. 1500 V - Teil 4: Besondere Anlagen - § 55: Baustellen und Provisorien
Die Bestimmungen gemäß § 55.2 bis § 55.5 gelten für Baustellen, die in § 3.6.9 wie folgt definiert sind: Baustellen sind Räume oder Orte, in oder an denen Hochbau- oder T...
Withdrawn: 2019 01 01
Publisher:
Österreichischer Verband für Elektrotechnik
Format:
Digital | 8 Pages
Language:
German
Currently valid:
ICS
Die Bestimmungen gemäß § 55.2 bis § 55.5 gelten für Baustellen, die in § 3.6.9 wie folgt definiert sind: Baustellen sind Räume oder Orte, in oder an denen Hochbau- oder Tiefbauarbeiten sowie Metallbaumontagen u.ä. durchgeführt werden. Baustellen sind auch Bauwerke oder Teile von solchen, die ausgebaut, umgebaut, instandgesetzt oder abgebrochen werden. Der Baustellencharakter ist solange nicht gegeben, als an Wandsteckdosen lediglich (1) Handleuchten, (2) jeweils einzeln verwendete handgeführte Elektrowerkzeuge (z.B. Bohrmaschinen, Tellerschleifer, Polierer u.ä. Geräte), (3) jeweils einzelne andere Geräte wie Lötkolben, Kleinschweißgeräte u.ä. Geräte, (4) eine Mischmaschine, diese jedoch geschützt über einen Fehlerstrom-Schutzschalter I delta N <= 0,03 A oder durch eine Schutzmaßnahme ohne Schutzleiter (z.B. Schutztrennung), betrieben werden. Für Großbaustellen sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Die Anforderungen an Leitungstyp, Schutzart der Betriebsmittel u. dgl. sind für alle Baustellen gültig. Für Provisorien gilt § 55.6.
ÖVE EN 1-4(§ 55)/1997
1997 11
Errichtung von Starkstromanlagen bis a.c. 1000 V und d.c. 1500 V - Teil 4: Besondere Anlagen - § 55:...
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ÖVE EN 1-4(§ 55)/1987
1987 12 01
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