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Technische Regel
OIB Richtlinie 2
Issue date: 2023 05
Brandschutz - OIB-330.2-029/23
Diese Richtlinie gilt für Gebäude. Für sonstige Bauwerke sind die Bestimmungen der Richtlinie sinngemäß anzuwenden.
Werden in dieser Richtlinie Anforderungen an die Feue...
Valid
Publisher:
Österreichisches Institut für Bautechnik
Format:
Digital | 36 Pages
Language:
German
Topics
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Planning & implementation of construction projects, Buildings, Buildings in general
Planning & implementation of construction projects, Protection of buildings against fire, Fire-resistance of building materials and elements
Construction products, Construction materials - Concrete, Construction materials in general
Construction products, Construction materials - Mineral and ceramic materials, Construction materials in general
Construction products, Construction materials - Cement. Gypsum. Lime. Mortar, Construction materials in general
Construction products, Construction materials - Sealing materials. Binders. Insulating materials, Construction materials in general
Construction products, Building units, Elements of buildings in general
Diese Richtlinie gilt für Gebäude. Für sonstige Bauwerke sind die Bestimmungen der Richtlinie sinngemäß anzuwenden.
Werden in dieser Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Anforderungen an Baustoffe der Klasse A2 gestellt, gilt dies auch als erfüllt, wenn
- die für die Tragfähigkeit wesentlichen Bestandteile der Bauteile der Klasse A2 entsprechen und
- die sonstigen Bestandteile aus Baustoffen der Klasse B bestehen.
Für eingeschoßige Gebäude mit höchstens 15 m² Brutto-Grundfläche, die auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung zugänglich sind, werden keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt.
Für Gebäude mit gemischter Nutzung gelten die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes für die einzelnen Nutzungsbereiche als erfüllt, wenn die für die jeweiligen Nutzungen anzuwendenden Bestimmungen der Richtlinien eingehalten werden, wobei gegenseitige Wechselwirkungen zu berücksichtigen sind.
Von den Anforderungen dieser OIB-Richtlinie kann entsprechend den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen abgewichen werden, wenn vom Bauwerber nachgewiesen wird, dass das gleiche
Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinie erreicht wird. Hierbei ist der OIB-Leitfaden "Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte" anzuwenden.
Technische Regel
Issue date :
2023 05
Brandschutz bei Betriebsbauten - OIB-330.2-030/23
Technische Regel
Issue date :
2023 05
Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m - OIB-330.2-032/23