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Technische Regel
OIB Richtlinie 2.1
Issue date: 2023 05
Brandschutz bei Betriebsbauten - OIB-330.2-030/23
Werden in dieser Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Anforderungen an Baustoffe der Klasse A2 gestellt, gilt dies auch als erfüllt, w...
Valid
Publisher:
Österreichisches Institut für Bautechnik
Format:
Digital | 18 Pages
Language:
German
Topics
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Planning & implementation of construction projects, Buildings, Buildings in general
Planning & implementation of construction projects, Protection of buildings against fire, Fire-resistance of building materials and elements
Construction products, Construction materials - Concrete, Construction materials in general
Construction products, Construction materials - Mineral and ceramic materials, Construction materials in general
Construction products, Construction materials - Cement. Gypsum. Lime. Mortar, Construction materials in general
Construction products, Construction materials - Sealing materials. Binders. Insulating materials, Construction materials in general
Construction products, Building units, Elements of buildings in general
Werden in dieser Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Anforderungen an Baustoffe der Klasse A2 gestellt, gilt dies auch als erfüllt, wenn
- die für die Tragfähigkeit wesentlichen Bestandteile der Bauteile der Klasse A2 entsprechen und
- die sonstigen Bestandteile aus Baustoffen der Klasse B bestehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass parallel zu den Bestimmungen dieser Richtlinie gegebenenfalls einzelne Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 "Brandschutz" zu berücksichtigen sind.
Bei Betriebsbauten können in Abhängigkeit des jeweiligen Gefahrenpotenzials, wie Brandbelastung, Aktivierungsgefahr und Umgebungssituation, höhere Anforderungen notwendig werden, wie z.B. für Chemiebetriebe.
Für folgende Betriebsbauten sind aufgrund eines geringeren Risikos im Brandfall Erleichterungen von den Anforderungen dieser Richtlinie zulässig:
- Betriebsbauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und von Personen nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden (Einhausung z.B. aus Gründen des Witterungs- oder Immissionsschutzes),
- Betriebsbauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder Freilager, oder die aufgrund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können.
Von den Anforderungen dieser OIB-Richtlinie kann entsprechend den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen abgewichen werden, wenn vom Bauwerber nachgewiesen wird, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinie erreicht wird. Hierbei ist der OIB-Leitfaden "Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte" anzuwenden.
Technische Regel
Issue date :
2023 05
Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte - OIB-330.2-033/23