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Technische Regel
ÖVGW F G21
Ausgabedatum: 2019 06
Flüssiggasanlagen - Errichtung, Änderung und Fertigstellungsprüfung von Leitungen
Die technischen Regeln Flüssiggasanlagen (F G-Serie) sind für alle Flüssiggasanlagen, unabhängig von ihrer Nutzung (privat, gewerblich, industriell oder landwirtschaftlic...
Gültig
§ Im Gesetz zitiert
Herausgeber:
Österreichische Vereinigung für das Gas und Wasserfach
Format:
Digital | 48 Seiten
Sprache:
Deutsch
Fachgebiete
Gebäudetechnik & Einrichtung, Ver- und Entsorgungseinrichtungen für Gebäude, Gasversorgungsanlagen
Chemie, Papier & Textilien, Erdöl. Erdölprodukte. Erdgas, Gasförmige Brennstoffe
Dienstleistungen & Management, Betriebswirtschaft. Betriebsleitung. Qualität, Betriebswirtschaft und Management im Allgemeinen
Die technischen Regeln Flüssiggasanlagen (F G-Serie) sind für alle Flüssiggasanlagen, unabhängig von ihrer Nutzung (privat, gewerblich, industriell oder landwirtschaftlich), die mit Brenngasen der 3. Gasfamilie versorgt werden, anzuwenden.
Die ÖVGW-Richtlinie F G21 gilt für die Planung, Errichtung, Änderung und Fertigstellungsprüfung von Leitungen in Flüssiggasanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck (MOP) bis zu 25 bar. Sie beginnt mit dem Anschluss an den Flüssiggastank bzw. die Flüssiggasflasche. Sie schließt die dazugehörigen Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Absperr- und Messeinrichtungen ein.
Alle genannten Drücke sind, sofern nicht anders angegeben, als Überdrücke zu verstehen.
Die technischen Regeln Flüssiggasanlagen gelten nicht für Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen und Booten.
Bei Leitungen mit einem MOP > 0,5 bar sind zusätzlich die Duale Druckgeräteverordnung (DDGV) bzw. Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V) zu beachten. Die Einteilung der Rohrleitungen erfolgt gemäß DDGV, Anhang II Diagramm 6 (siehe auch ÖVGW-Richtlinie F G11).
Sie gilt auch für Leitungsanlagen, die mit Flüssiggas in Flüssigphase betrieben werden.
Anderslautende gesetzliche Bestimmungen oder bescheidmäßige Anordnungen werden durch die vorliegenden Richtlinien nicht berührt.
ÖVGW F G21
2019 06
Flüssiggasanlagen - Errichtung, Änderung und Fertigstellungsprüfung von Leitungen
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