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Norm
ÖNORM EN 720-2
Ausgabedatum: 1996 11 01
Ortsbewegliche Gasflaschen - Gase und Gasgemische - Teil 2: Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens von Gasen und Gasgemischen
Für die Klassifizierung bzw. Zuordnung von Gasen und Gasgemischen werden zwei Prüfmethoden beschrieben. Bei der ersten Methode wird festgestellt, ob ein Gas oder Gasgemis...
ZURÜCKGEZOGEN: 2011 03 15
§ Im Gesetz zitiert
Herausgeber:
Austrian Standards International
Format:
Digital | 29 Seiten
Sprache:
Deutsch
| Englisch
Aktuell Gültig:
Standards mitgestalten:
Für die Klassifizierung bzw. Zuordnung von Gasen und Gasgemischen werden zwei Prüfmethoden beschrieben. Bei der ersten Methode wird festgestellt, ob ein Gas oder Gasgemisch mit Luft brennbar ist; mit der zweiten Methode wird festgestellt, ob sich ein Gas oder Gasgemisch mehr oder weniger oxidierend wie Luft verhält. Für Gasgemische, die in kleinen Mengen für besondere Zwecke hergestellt werden, ist alternativ eine Berechnungsmethode angeführt und an Beispielen erklärt. In einer Tabelle ist der maximale Gehalt an brennbaren Gasen - für verschiedene Gase oder Gasgemische - aufgelistet, der im Gemisch mit Stickstoff an der Luft nicht brennbar ist. Die Prüfanforderungen sind in Bildern dargestellt. Im Anhang ist die untere Explosionsgrenze reiner Gase in Luft angegeben.
ÖNORM EN ISO 10156
2017 12 01
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ÖNORM EN ISO 10156
2011 03 15
Gase und Gasgemische - Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens zur Auswahl von Venti...
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ÖNORM EN 720-2
1996 11 01
Ortsbewegliche Gasflaschen - Gase und Gasgemische - Teil 2: Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxid...
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Ausgabedatum :
2011 03 15
Gase und Gasgemische - Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens zur Auswahl von Ventilausgängen (ISO 10156:2010 + Cor 1:2010) (konsolidierte Fassung)
Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000, geändert wird
Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und - soweit es sich um die Einstufung von gefährlichen Stoffen in Form der Stoffliste gemäß § 21 Abs. 7 ChemG 1996 hinsichtlich