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Norm

ÖNORM V 5001

Ausgabedatum: 1987 05 01

Abmessungen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und deren Anhängern; Benennungen mit Definitionen

Bei einigen Festlegungen spielt das Gewicht des Fahrzeuges eine Rolle. Sofern nicht anders angegeben, ist immer vorausgesetzt, daß das Fahrzeug beim Ermitteln eines Maße...
Gültig
§ Im Gesetz zitiert
Bei einigen Festlegungen spielt das Gewicht des Fahrzeuges eine Rolle. Sofern nicht anders angegeben, ist immer vorausgesetzt, daß das Fahrzeug beim Ermitteln eines Maßes so belastet ist, daß die höchsten zulässigen Achslasten erreicht sind. Überschreitet dabei die Summe der Achslasten das Höchstgewicht, ist das Kraftfahrzeug nur so zu belasten, daß das Höchstgewicht nicht Überschritten wird. Sollen darüber hinaus die auf das Eigengewicht bezogenen Werte angegeben werden, so werden sie hinter den oben genannten Klammern angegeben, z. B.: Höhe der Anhängevorrichtung 850 mm (leer 890 mm). Diese ÖNORM befaßt sich weder mit der Festlegung von Meßmethoden und Maßeinheiten, die bei der Angabe der Ergebnisse angewendet werden, noch mit den Toleranzen der einzelnen Maße. Falls nichts anderes festgelegt ist, gelten folgende Voraussetzungen: (1) Die Standebene ist horizontal. Folglich werden Längen und Breiten in horizontaler Ebene, Höhen (2) Die Längsmittelebene ist die auf die Standebene normale Ebene durch die Mitten der Spurweiten (3) Das Höchstgewicht ist das vom Erzeuger angegebene höchste technisch mögliche Gesamtgewicht (4) Die Achshöchstlast ist die vom Erzeuger angegebene technisch mögliche Achslast einer Achse. (5) Der Reifeninnendruck entspricht der höchsten zulässigen Achslast oder Achshöchstlast. (6) Das Fahrzeug befindet sich bei der Messung im Stillstand. Die Räder stehen in Geradeausstel- (7) Bei den Angaben dieser ÖNORM werden die Achsen stets von vorn nach hinten durchlaufend in vertikaler Ebene gemessen. der Vorder- und Hinterachse. des Fahrzeuges. lung. numeriert.
ÖNORM V 5001
1987 05 01
Abmessungen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und deren Anhängern; Benennungen mit Definitionen
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1964 07 01
Kraftfahrzeugbau; Abmessungen; allgemeine Begriffe
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1952 10 08
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Historie aufklappen
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ÖNORM V 5002
Ausgabedatum : 1978 11 01
Gewichte und Lasten von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern; Benennungen und Begriffsbestimmungen
Verordnung
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 10. Juli 1987, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (22. Novelle zur KDV 1967)