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Norm
ÖNORM EN 417
Ausgabedatum: 1993 08 01
Metallische Einwegkartuschen für Flüssiggas, mit oder ohne Entnahmeventil, zum Betrieb von tragbaren Geräten - Herstellung, Prüfung und Kennzeichnung
Es werden Regeln für die Herstellung, Prüfung und Kennzeichnung von metallischen Einwegkartuschen für Flüssiggas, mit oder ohne Entnahmeventil, die zur Versorgung von tra...
ZURÜCKGEZOGEN: 2003 09 01
§ Im Gesetz zitiert
Herausgeber:
Austrian Standards International
Format:
Digital | 12 Seiten
Sprache:
Deutsch
| Englisch
Aktuell Gültig:
Standards mitgestalten:
ICS
Es werden Regeln für die Herstellung, Prüfung und Kennzeichnung von metallischen Einwegkartuschen für Flüssiggas, mit oder ohne Entnahmeventil, die zur Versorgung von tragbaren Geräten dienen, festgelegt. Auf die zulässigen Werkstoffe des Behälters, der Ventile und der Dichtungen in Abhängigkeit von den Gaseeigenschaften wird hingewiesen. Die Abmessungen für genormte Kartuschentypen sind angeführt. Die Prüfbedingungen während der Herstellung bzw. Befüllung sind festgelegt. Detailierte Angaben über die geforderte Beschriftung jeder Kartusche sind aufgelistet. Angaben über die Durchführung der Druckprüfung sind im normativen Anhang A und Festlegungen für eine Baumusterprüfung im informativen Anhang B enthalten.
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ÖNORM EN 417
1993 08 01
Metallische Einwegkartuschen für Flüssiggas, mit oder ohne Entnahmeventil, zum Betrieb von tragbaren...
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Ausgabedatum :
2003 09 01
Metallische Einwegkartuschen für Flüssiggas mit oder ohne Entnahmeventil zum Betrieb von tragbaren Geräten - Herstellung, Prüfung und Kennzeichnung
Verordnung
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über sicherheitstechnische Bestimmungen für Versandbehälter (Versandbehälterverordnung 1996)
Verordnung
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Versandbehälterverordnung 1996 geändert wird
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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über sicherheitstechnische Bestimmungen für Versandbehälter - Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002)
Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000, geändert wird
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Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und - soweit es sich um die Einstufung von gefährlichen Stoffen in Form der Stoffliste gemäß § 21 Abs. 7 ChemG 1996 hinsichtlich