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Werden in dieser Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Anforderungen an Baustoffe der Klasse A2 gestellt, gilt dies auch als erfüllt, wenn - die für die Tragfähigkeit wesentlichen Bestandteile der Bauteile der Klasse A2 entsprechen und - die sonstigen Bestandteile aus Baustoffen der Klasse B bestehen. Es wird darauf hingewiesen, dass parallel zu den Bestimmungen dieser Richtlinie gegebenenfalls einzelne Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 "Brandschutz" zu berücksichtigen sind. Von den Anforderungen dieser OIB-Richtlinie kann entsprechend den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen abgewichen werden, wenn vom Bauwerber nachgewiesen wird, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinie erreicht wird. Hierbei ist der OIB-Leitfaden "Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte" anzuwenden.
Technische Regel
OIB Richtlinie 2 - Leitfaden
Ausgabedatum : 2023 05
Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte - OIB-330.2-033/23