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Für überdachte Stellplätze und Garagen mit jeweils höchstens 15 m² Nutzfläche, die auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung zugänglich sind, werden keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt. Bei Garagen und überdachten Stellplätzen von anerkannten Einsatzorganisationen sind Ausnahmen in Bezug auf Lagerungen (z.B. Materialien, Ausrüstungen, Treibstoffe) und untergeordneten Nutzungen zulässig, sofern sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind und keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen. Es wird darauf hingewiesen, dass parallel zu den Bestimmungen dieser Richtlinie gegebenenfalls einzelne Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 "Brandschutz" zu berücksichtigen sind. Von den Anforderungen dieser OIB-Richtlinie kann entsprechend den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen abgewichen werden, wenn vom Bauwerber nachgewiesen wird, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinie erreicht wird. Hierbei ist der OIB-Leitfaden "Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte" anzuwenden.
Norm
ÖNORM B 3585-2
Ausgabedatum : 2023 01 15
Asphaltmischgut - Mischgutanforderungen - Gussasphalt - Teil 2: Gebrauchsverhaltensorientierte Anforderungen - Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 13108-6
Technische Regel
OIB Richtlinie 3
Ausgabedatum : 2023 05
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz - OIB-330.3-011/23
Technische Regel
OIB Richtlinie 2 - Leitfaden
Ausgabedatum : 2023 05
Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte - OIB-330.2-033/23
Technische Regel
OIB Richtlinie 2
Ausgabedatum : 2023 05
Brandschutz - OIB-330.2-029/23